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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Brell Automatisierungstechnik GmbH
I. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge. Wir haben uns dabei um ein ausgewogenes Verhältnis der beiderseitigen Interessen bemüht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht jedes Vertragsverhältnis bis in die Einzelheiten individuell aushandeln können. Bestimmte Grundsätze gelten in gleicher Weise für sämtliche Verträge. Nur so ist ein rationelles Arbeiten auch im Interesse des Kunden möglich.
II. Abwehrklausel
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden können wir nicht anerkennen, es sei denn, wir hatten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
III. Angebot
An uns gerichtete Bestellungen sind ein bindendes Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt in der Regel erst durch das Übersenden einer Auftragsbestätigung zustande.
Wir behalten uns vor, zur Abwicklung der Aufträge personenbezogene Daten zu speichern.
Müssen zur Vertragserfüllung behördliche oder sonstige Erlaubnisse eingeholt werden, gehört dies zu den Aufgaben des Kunden.
Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
IV. Leistungsumfang und -zeitpunkt
Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung bzw. das Angebot maßgebend.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt werden.
Lieferfristen beginnen nicht vor Eingang der vom Kunden vorzulegenden Unterlagen, Genehmigungen und sonstiger Informationen, die für eine sachgerechte Vertragsabwicklung erforderlich sind und bei Vorauszahlung auch nicht vor Eingang des Rechnungsbetrages. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Verfügungsbereich verlassen hat oder Abholbereitschaft angezeigt worden ist.
Geraten wir mit unserer Leistung/Lieferung um mehr als 4 Wochen in Verzug, ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von weiteren 2 Wochen zu setzen. Erst wenn auch diese verstrichen ist, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Sonderanfertigungen und Prototypen muss die gesetzte Nachfrist mindestens weitere 6 Wochen betragen.
Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, falls uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Rücktritt ist dem Kunden nicht möglich, wenn wir nachweisen, dass die Verzögerung nicht von uns verschuldet ist. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher Anordnungen, Auflagen usw. an der Einhaltung der Frist gehindert sind. Die Vertragserfüllung erfolgt, sobald das Hindernis beseitigt ist.
Es ist unser Recht, die Verpackung, die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen selbst zu bestimmen.
Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verhindert, die der Kunde zu vertreten hat, haben wir das Recht, nach einmaliger Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Bei Annahmeverzug haben wir das Recht, sämtliche damit verbundenen Kosten für vergebliche Vorbereitungsarbeit, Anlieferung, Lagerung usw. zu verlangen.
Gefahrübergang hinsichtlich des Untergangs einer zu liefernden Maschine oder Ware, deren Beschädigung u.ä. ist bei Übergabe. Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit dem Absenden und bei der verzögerten Abnahme zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferzeitpunktes über.
V. Leistungsvorbehalt, Schadensersatz
Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungseinstellungen oder Zahlungsrückständen, bei Insolvenz- und Vergleichsanträgen und bei Bekannt werden von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden entweder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder nur nach Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern. bzw. tätig zu werden. Wird die vereinbarte Vorauszahlung vom Kunden trotz Erinnerung nicht geleistet, steht uns das Recht zum Vertragsrücktritt und der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung zu.
Für den Fall des Rücktritts haben wir das Recht, 20 % der Vertragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Uns und dem Kunden ist es unbenommen, einen höheren oder niedrigeren konkreten Schaden nachzuweisen, der dann anstelle des pauschalierten Schadens tritt.
VI. Preise und Zahlung
Für den gewerblichen Kunden sind unsere Preise Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Für die übrigen Kunden geben wir Endpreise an.
Sollte sich die Leistung oder die Durchführung der Dienstleistung um mehr als vier Monate verzögern, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, können wir den dann gültigen Preis verlangen.
Falls nicht anderes vereinbart, sind unsere Leistungen wie folgt zur Zahlung fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 45% bei Bereitstellung und vor Auslieferung, 5% nach Abnahme.
Unser Kunde gerät 14 Tage nach Zugang der Rechnung und Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen gegenüber gewerblichen Kunden 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
VII. Haftung für Mängel der Leistung
Die gelieferte Maschine bzw. Ware ist nach Erhalt sofort auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Im kaufmännischen Verkehr sind uns Rügen unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ansonsten gilt die Maschine bzw. die Ware als einwandfrei abgenommen.
Sollte unsere Leistung mangelhaft sein, so werden wir kostenfrei für den Kunden nachliefern bzw. nachbessern. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden zunächst nicht zu. Sollte allerdings auch ein zweiter Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuch fehlschlagen und der Nachweis eines fortbestehenden Mangels geführt werden, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche können wir nicht einräumen.
VIII. Einstandspflicht, Fristen
Die Einstandsfrist für die Mängelbeseitigung an einer von uns gelieferten Maschine oder Ware beträgt 12 Monate, beginnend mit der Übergabe, falls der Abnehmer kein Verbraucher ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für Verschleißteile reduziert sich die Einstandsfrist auf die gewöhnliche Lebensdauer des Verschleißteiles. Durch frühzeitigen Austausch eines Verschleißteils muss der Kunde sicherstellen, dass es nicht zum Ausfall im übrigen kommt. Für einen solchen Ausfall stehen wir nicht ein.
Überhaupt setzt die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen das Befolgen der von uns gegebenen Handhabungshinweise voraus. Wird dagegen verstoßen, kann dies zum Erlöschen der Haftung führen.
Die vorgenannte Einstandsfrist gilt für den normalen Einsatz der von uns gelieferten Maschine oder Ware und zwar im Wochenbetrieb an 5 Tagen und für zusammen 50 Stunden. Wird die Maschine oder Ware mehr beansprucht, insbesondere im Mehrschichtbetrieb, reduziert sich die Haftungsdauer im Verhältnis zum Mehrbetrieb.
Wir werden uns bemühen, solche Besonderheiten durch individuelle Vereinbarungen zu klären.
IX. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Die zu liefernde Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Deshalb darf sie vorher nicht weiterveräußert oder sicherungsübereignet werden. Wird die Ware trotz des Verbotes weiterveräußert, so steht uns der Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten zu.
Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Kunde sofort mitzuteilen.
An Zeichnungen, Abbildungen und ähnliches behalten wir uns das Urheberrecht vor.
X. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, gilt stattdessen die gesetzliche Vorschrift. Die übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden davon jedoch nicht berührt.
XI. Gerichtsstand
Sollte ein Rechtsstreit aus dem oder über das Vertragsverhältnis notwendig werden, soll, soweit die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, dieser vor dem Amtsgericht Bensheim oder dem Landgericht Darmstadt geführt werden.
Stand: 01.01.2012
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